Hoheitliche Aufgaben
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Vorschriften über die Prüfung von Handfeuerwaffen wurden bereits im ausgehenden Mittelalter erlassen; sie wurden meist durch Beschwerden von Kunden über minderwertige Waffenlieferungen veranlasst. Der Zweck und Umfang der Prüfung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurden, in den europäischen Staaten mit einer ausgedehnten Waffenindustrie, Gesetze erlassen, durch die die Handfeuerwaffen der Prüfpflicht unterworfen und der Umfang sowie die Durchführung der Prüfung geregelt wurde. Nach diesen Gesetzen beschränkt sich die amtliche Prüfung auf die Prüfung der Haltbarkeit und der Funktionssicherheit, was durch das Aufbringen eines Beschusszeichens kenntlich gemacht wird. Die Untersuchung der Treffgenauigkeit gehört nicht zu den amtlichen Prüfungen der Beschussbehörden.
Im Jahr 1891 wurde im Deutschen Reich das Gesetz betreffend "Die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen" verkündet.
Die gesetzlichen Bestimmungen der anderen Länder mit Waffenindustrie waren schon weitgehend aufeinander abgestimmt, so dass es nahe lag, ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Beschusszeichen zu schließen. Ein diesbezüglicher Vertrag kam am 15. Juli 1914 in Brüssel zwischen Belgien, Frankreich, Italien und Deutschland zustande. Auf Grund des Brüsseler Abkommens wurde eine "Ständige Internationale Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen" - C.I.P. - gebildet, welcher Vertreter der Beschussbehörden und Waffen- und Munitionsindustrie angehören. Die Aufgabe dieser Kommission ist die Festlegung einheitlicher Prüf- und Messmethoden, um dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Die C.I.P. hat ein ständiges Büro in Brüssel und als beschlussfassendes Organ die Vollversammlung eingerichtet. Momentan gehören ihr weltweit 14 Staaten an. Diese sind Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und die Vereinigten Arabischen Emirate.
Das staatliche Beschusswesen ist in Deutschland auf drei Stufen organisiert.
Auf internationaler Ebene erkennen sich die C.I.P. Staaten gegenseitig die Beschlüsse zur Prüfung von Handfeuerwaffen und Munition an.
Die Bundesrepublik Deutschland hat als C.I.P.-Mitgliedsland die beschussrechtlichen Bestimmungen in nationales Bundesrecht (Beschussgesetz) umgesetzt
Der Vollzug ist den Ländern übertragen
Alle im zivilen Bereich in Deutschland hergestellten oder importierten Handfeuerwaffen und deren Munition sowie Böller unterliegen einer amtlichen Beschussprüfung, die derzeit im Beschussgesetz (BeschG) geregelt ist.
Im Waffenrecht werden im Waffengesetz (WaffG) ordnungspolitische und im Beschussgesetz (BeschG) sicherheitstechnische Schutzziele verfolgt. Auf Bundesebene ist für beide Bereiche das Bundesministerium des Inneren (BMI) zuständig. Als technische Fachbehörden stehen ihm die Physikalisch-Technische- Bundesanstalt (PTB) und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zur Seite. Der ordnungspolitische Bereich wird vom Bundeskriminalamt (BKA) abgedeckt.
In Bayern liegt die fachliche Zuständigkeit für das Beschusswesen beim Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi). Das Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) führt als Landeszentralbehörde die Rechts- und Fachaufsicht über die Beschussämter München und Mellrichstadt. Der ordnungspolitische Bereich ist wie beim Bund dem Bayerischen Innenministerium zugeordnet. Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) ist in diesem Bereich die fachlich zuständige Landesbehörde. Mit dem Vollzug des ordnungspolitischen Teils sind die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt.
Seit dem Jahr 1989 findet jährlich der "Arbeitskreis der Beschussämter und der PTB" statt, an dem auch das BMI und das BKA teilnehmen. Dieser Arbeitskreis dient der Abstimmung von Vollzugsfragen im nationalen Beschusswesen.
Waffenrechtliche Änderungen - insbesondere Verschärfungen - haben für Hersteller und Händler häufig gravierende Auswirkungen. Als wirtschaftsorientierte Interessenvertretung wurde daher vom Gesetzgeber der "Beschussrat" eingerichtet. Er setzt sich namentlich aus benannten Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Vertretern der Fachinstitute und Normungsstellen, Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise und Vertretern sonstiger fachkundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen, zusammen.
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Die bayerische Beschussverwaltung führt im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben die Prüfung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch durch. Dabei handelt es sich um eine reine Sicherheitsüberprüfung, bei der jede einzelne Waffe von den Mitarbeitern des Beschussamtes geprüft wird. Zu beachten ist, dass Zielgenauigkeit, Montage oder Finish bei der Beschussprüfung nicht getestet werden. Erfolgen keine Beanstandungen der vorgelegten Waffen, so werden diese mit dem amtlichen Prüfzeichen versehen. Erst dann dürfen diese Waffen verkauft und mit ihnen geschossen werden.
Das amtliche Prüfzeichen setzt sich aus dem nationalen Beschusszeichen (Bundesadler) mit Kennbuchstaben, dem Ortszeichen des prüfenden Beschussamtes sowie der Jahreszahl der Prüfung (in arabischen Zahlen oder mittels Buchstaben verschlüsselt) zusammen.
Die Prüfzeichen gewährleisten, dass die Waffe funktionssicher ist, die Abmessungen den Vorschriften entsprechen, ihre Haltbarkeit durch Beschuss mit Beschussmunition (30% höherer Gasdruck als Gebrauchsmunition) geprüft wurde, die korrekte Kennzeichnung aufgebracht ist und die Nachprüfung keine Mängel oder unzulässige Veränderungen ergab.
Links zu Waffengesetz, Beschussgesetz oder deren Verordnungen finden Sie unter dem Navigationspunkt - Links
Prüfung von Feuerwaffen für Munition mit NC-Pulver
Die Prüfung von Waffen für patronierte Munition mit NC-Pulver findet, gemäß der nationalen Gesetzgebung, mit Beschussmunition statt. Die normale Beschussprüfung wird an- Büchsen
- Flinten
- Pistolen
- Revolvern
- Schreckschusspistolen
- Schreckschussrevolvern oder Schussaparaten
durchgeführt.
Bei Flinten kann statt dem normalen Beschuss ein verstärkter Beschuss für Bleischrote oder ein verstärkter Beschuss für bleifreie Schrote (z.B. Stahlschrotmunition) durchgeführt werden.
Prüfung von Schwarzpulverwaffen
Hierbei wird unterschieden zwischen Vorderladerwaffen (Büchsen, Flinten, Pistolen, Revolver oder Modellkanonen zum sportlichen Schießen) und Hinterladerwaffen, die ausschließlich für den Beschuss mit Schwarzpulver oder dessen Ersatzstoffe bestimmt sind. Jeder Vorderladerwaffe wird eine Bescheinigung über die erfolgte Beschussprüfung ausgestellt, in der die maximal zulässigen Ladedaten für Schwarzpulver und Schwarzpulverersatzstoff aufgeführt sind.
Zu den Schwarzpulverersatzstoffen zählen Pyrodex Select, Pyrodex RS, Pyrodex P, TripIe Seven FFg und Triple Seven FFFg.
aktuelle Beschusszeichen
Eine Auflistung der aktuell gültigen Beschusszeichen finden Sie unter dem folgenden Link der C.I.P.
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Das Gefahrenpotential für den Schützen und sich im Nahbereich
befindliche Personen ist im Falle einer nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden Patronenmunition sehr hoch. Waffe und Munition müssen aufeinander abgestimmt sein um das Gefahrenpotential zu minimieren. Die im Beschussamt durchgeführte Munitionsprüfung ist in mehrere Bereiche zu untergliedern:- Munitionszulassung
- Fabrikationskontrolle
- behördliche Kontrolle
- Gasdruckmessung
- Gasdruck/Geschwindigkeit
- Munitionsprüfung
Nimmt ein gewerblicher Munitionshersteller/Wiederlader erstmals einen Munitionstyp (Kaliber) in sein Fertigungsprogramm auf, so muss diese Munition durch ein Beschussamt zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren beinhaltet die Prüfung des Gasdrucks, der Maßhaltigkeit, der Funktionssicherheit sowie der Kennzeichnung von Munition und Verpackung. Erst nach erfolgter Zulassung darf die Munition anderen überlassen und zum Schießen verwendet werden.
Dabei ist zu beachten, dass das Munitionsprüfzeichen auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition aufgebracht ist. Anhand des Kennzeichens ist zudem das Beschussamt ersichtlich, welches die Zulassungsprüfung durchgeführt hat. Im Sinne einer Qualitätskontrolle wird jedes Los einer Fabrikationskontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung werden, in geringerem Umfang als bei der Zulassung, wiederum der Gasdruck, die Maßhaltigkeit und die Kennzeichnung von Munition und Verpackung kontrolliert. Nur so ist sichergestellt, dass Munition und Waffe miteinander harmonieren.
Gasdruckmessungen werden mittels Piezo-Hochdrucksensoren durchgeführt. Hierbei wird der Gasdruckverlauf erfasst und ausgewertet. So darf zum Beispiel der gesetzlich zulässige Gasdruckwert der Munition im Mittel nicht überschritten werden.
Als Dienstleistung bietet die bayerische Beschussverwaltung auch privaten Wiederladern die Möglichkeit ihre laborierte Patronenmunition einer Munitions-/Gasdruckprüfung zu unterziehen.
Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an das Beschussamt München oder Mellrichstadt.Eine Zusammenstellung verfügbarer Messläufe finden Sie hier:
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Prüfung von Böllergeräten und - kanonen
- Hand- und Schaftböller
- Standböller
- Salutkanone mit Kartusche
- Vorderlader -Böllerkanone
Die bayerische Beschussverwaltung führt sowohl die Erst- als auch die Wiederholungsprüfung an Böllergeräten und -kanonen durch. Die Prüfung der Böller wird im Beschussamt oder an zugelassenen Schießstätten durchgeführt.
Prüftermine nur nach vorheriger Anmeldung.
Der für den Prüftermin notwendige Einlieferungsschein ist im jeweiligen Beschussamt erhältlich.
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Die Bestimmung der Bewegungsenergie der Geschosse von Schusswaffen gehört ebenso zum Aufgabengebiet der bayerischen Beschussverwaltung.
Soweit es sich um Einzelstücke handelt, können Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, von einem Beschussamt auf Antrag geprüft und mit dem Kennzeichen "F im Fünfeck" versehen werden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird.
Um die volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen, ist sämtliches Zubehör (z.B. Geschosse, Magazin, Treibgas, Adapter, Batterien, etc.) zur Prüfung vorzulegen.