Neuigkeiten / Wichtige Informationen für Messgeräteverwender

Hinweise zur rechtzeitigen Antragstellung im Hinblick auf die 10-Wochen-Frist des § 38 MessEG (Stand:17.02.2023)

Ein Antrag auf Eichung ist vom Verwender gemäß § 38 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (= 31.12.2023, 24 Uhr) zu stellen. Dann steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich und es darf bis dahin weiter verwendet werden.

Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 31 VwVfG i.V.m. 187-193 BGB analog. Damit endet die 10-Wochen-Frist für das Jahr 2023 am Montag, den 23.10.2023 (0:00 Uhr).

Der Antrag muss innerhalb der 10-Wochen-Frist für das Jahr 2023 bis zum Sonntag, den 22.10.2023 (24:00 Uhr) bei der zuständigen Behörde eingehen.

Für den Verwender ergibt sich damit folgendes:

- Werden für Messgeräte deren Eichfrist nicht abgelaufen ist Eichanträge bis zum 22.10.2023 (24.00 Uhr) gestellt und der jeweils zuständigen Behörde ist es nicht mehr möglich, die behördliche Überprüfung im Jahr 2023 vorzunehmen, darf das jeweilige Messgerät auch nach Ablauf der Eichfrist bis zur behördlichen Überprüfung verwendet werden.

- Werden für Messgeräte deren Eichfrist nicht abgelaufen ist Eichanträge nach dem 22.10.2023 (24.00 Uhr) gestellt und der jeweils zuständigen Behörde ist es nicht mehr möglich, die behördliche Überprüfung im Jahr 2023 vorzunehmen, darf das jeweilige Messgerät nach Ablauf der Eichfrist bis zur behördlichen Überprüfung nur dann verwendet werden, wenn es die Behörde gestattet hat. Diese Gestattung erfolgt durch einen kostenpflichtigen Bescheid.

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Hinweis des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht an Hersteller und Verwender von -Ladesäulen für Elektrofahrzeuge (Stand: 16. Februar 2023)

Das Inverkehrbringen sowie das Verwenden von Ladesäulen entspricht seit Beginn des Ausbaus der Elektromobilität in Deutschland nicht vollumfänglich den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Die Eichbehörden haben wiederholt Fristverlängerungen erteilt hinsichtlich der Erwartung, ab wann Ladesäulen nur noch konform mit dem Eichrecht in Verkehr gebracht bzw. bis wann nicht konforme Ladesäulen, die bereits verwendet werden, umgerüstet werden sollen.

Es sind mittlerweile ausreichend Hersteller von Ladesäulen mit Baumusterprüfbescheinigung im Markt vertreten, so dass ein Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme neuer, nicht eichrechtskonformer AC-Ladesäulen im geschäftlichen Verkehr seit dem 21. März 2022 in Bayern geahndet wird.

Im Jahr 2024 werden hinsichtlich der Umrüstung bestehender AC-Ladesäulen und des Inverkehrbringens/der Umrüstung von DC-Ladesäulen Fristen gesetzt und bei deren Nichteinhaltung ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen.

Es wird daher empfohlen, die Umrüstung bereits in Verkehr gebrachter und betriebener Ladesäulen, die noch nicht den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, unverzüglich zu veranlassen.

Nicht betroffen sind Ladesäulen, die nicht für den geschäftlichen Verkehr bestimmt sind bzw. nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, an denen die Ladung also unentgeltlich erfolgt.

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Hinweis des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht an Hersteller von nichtselbsttätigen Waagen (Stand: 6. Mai 2020)
Die Angabe von Min, Max, e und d auf nichtselbsttätigen Waagen ist verpflichtend dauerhaft auf dem Messgerät anzugeben.

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht weist aufgrund aktueller Feststellungen im Rahmen der Marktüberwachung darauf hin, dass bei konformitätsbewerteten nichtselbsttätigen Waagen die Angaben von Mindestlast (Min), Höchstlast (Max), Eichwert (e) und Teilung (d) verpflichtend als Aufschrift gemäß § 15 Abs. 3 MessEV (Mess- und Eichverordnung) anzugeben sind. Diese Angaben können zusätzlich auch gemeinsam mit allen weiteren technischen Daten der Waage in einem elektronischen Display angegeben werden. Damit entfällt aber nicht die zwingende Angabe der wesentlichen Angaben Min, Max und e dauerhaft gemäß § 13 Abs. 1 MessEV als Aufschrift auf dem Messgerät (d wenn verschieden von e).
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.
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Behördenverlagerung

Den Umsetzungstand der Behördenverlagerung in ganz Bayern können Sie im BayernAtlas abrufen. Für Informationen zu den einzelnen Verlagerungsprojekten klicken Sie bitte auf die entsprechende Stecknadel in der Karte.