Eichrechtliche- und gerätespezifische Fachinformationen

Messgeräte, die für den geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, unterliegen der Eichpflicht und müssen laut § 1 Absatz 1 MessEV eine eichfähige Messgröße abrechnen. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für die bayerische Wirtschaft gewährleistet.  

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht entfällt für Messgeräteverwender das Verfahren der behördlichen "Ersteichung". Bei Inbetriebnahme eines neuen Messgerätes besteht jedoch die Pflicht, die Verwendung einmalig anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür die
             Eingabeseite der Verwenderanzeige nach § 32 MessEG. (Link: AGME Seite)

Zur Verlängerung der Eichfrist muss der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen (§ 38 MessEG)
   Eingabeseite für digitale Eichanträge nach dem Mess- und Eichgesetz (Link: DEMOL Seite)

Allgemeine Information zur Eichung

M1: Erstellung von Eichscheinen und Verwendung des Dienstsiegels (Stand: 02.07.2021)

M49: Informationen für Messgeräteverwender zur Anzeige- und Eichpflicht (Stand: 02.07.2021)

M23: Informationen zum Verwenden von Messgeräten (Stand: 02.07.2021)

Verwendung des "e"-Zeichen in Dokumenten durch Firmen (Stand: 01.01.2015)

Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (Stand: 23.06.2022)

Informationen zu Betretungsrechten von Grundstücken und weitere Rechte Eichbediensteter im Vollzug (Stand: 19.08.2019)

Weitere Informationsblätter der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) (Link: AGME Seite "Allgemeine Fachinformationen")

Rechtsgrundlagen (Link: dam-germany.de ) => Fachinformation => Sammlung der Rechtsgrundlagen)

Informationen zu Betretungsrechten von Grundstücken und weitere Rechte Eichbediensteter im Vollzug (Stand: 19.08.2019)